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Kreissynode

Die Kreissynode ist das oberste Leitungsgremium des Kirchenkreises. Mitglieder sind die Pfarrerinnen und Pfarrer aller Gemeiden, die Funktionspfarrerinnen und -pfarrer, Presbyterinnen und Presbyter. Die Kreissynode beruft weitere Mitglieder. Die Tagungen sind zweimal jährlich und öffentlich, sofern die Synode nichts anderes beschließt.

Die Frühjahrstagung dauert in der Regel zwei Tage (Freitagabend und Samstagvormittag), die Herbstsynode einen Tag (Freitagabend). Die Synodaltagungen werden vom Kreissynodalvorstand vorbereitet.

Einzelne Themen, die mehr Beratungszeit brauchen, werden in Synodaltagen vorbereitet. 

Die Synodaltagungen beginnen mit einem Abendmahlsgottesdienst, den einer der Pfarrer oder Pfarrerinnen des Kirchenkreises leitet. Die Beratungen leitet der Superintendent.

Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kreissynode sind in der Kirchenordnung festgelegt, Art. 97-113, Link

Die Kreissynode

  1. wählt die Superintendentin oder den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode;

  2. sorgt für die Errichtung der notwendigen kreiskirchlichen Pfarrstellen;

  3. errichtet die notwendigen Stellen für andere kreiskirchliche Mitarbeitende;

  4. beschließt Regelungen, die sicherstellen, dass die Kirchengemeinden und Verbände ihre Aufgaben nach Artikel 1 erfüllen;

  5. beschließt ein Rahmenkonzept für die beruflich Mitarbeitenden;

  6. erledigt die Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung und beschließt über Anträge der Kirchengemeinden und der kreissynodalen Fachausschüsse;

  7. beruft die Mitglieder und die Vorsitzenden der Fachausschüsse, denen gemäß Absatz 3 Rechte übertragen werden, sowie für die anderen Fachausschüsse nur die Vorsitzenden;

  8. beschließt die Kollekten des Kirchenkreises im Rahmen des landeskirchlichen Kollektenplanes;

  9. beschließt den Haushalt des Kirchenkreises sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne seiner unselbstständigen Einrichtungen und erteilt die Entlastung;

  10. beschließt die Umlagen des Kirchenkreises;

  11. stellt einen Haushaltskonsolidierungsplan auf;

  12. stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kirchenkreises auf;

  13. beschließt über Bürgschaften des Kirchenkreises;

  14. beschließt über die Schaffung von Dauereinrichtungen;

  15. beschließt über Stiftungsgeschäfte;

  16. erlässt Satzungen;

  17. entscheidet über die Übernahme von Aufgaben.